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Heizen und tanken!

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Heizöl-, Diesel-Handel

§ 1 Allgemeines

  1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne das es eines erneuten Hinweis auf die AGB bedarf.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 AGBG ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend

§ 2 Beschaffenheit der Ware

  1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemein Handelsüblichen DIN-Normen.
  2. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware und gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Im Falle einer ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im Handelsüblichen Rahmen zuläss
  3. Die Lieferung der Abrechnungen von Heizöl (leicht) und Dieselkraftstoff erfolgen Temperaturkompensiert auf der Basis von 15°C gemäß der 2. Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 21. Juni 1994.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Der Käufer kommt mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug.
  4. Kommt der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Vorzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlicher Schaden entstanden ist.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenforderung/ Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Die Abtretung der Rechte und/ oder die Übertragung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss oder nach Vereinbarung.
  2. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen den Verkäufer / uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
  3. Die Lieferung erfolgt nur nach Bereitstellung technisch mangelfreier Tanks, Umschließung, Messvorrichtungen oder anderer Einrichtungen im Eigentum oder unmittelbaren Besitz des Käufers.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkenspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einer Kaufsache / Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besitzer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Erfüllungsort für die Lieferung ist die Auslieferstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personen übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Bei Versendung von Waren innerhalb des selben Ortes geht die vorgenannte Transportgefahr auf den Käufer auch dann über, wenn wir die Ware mit eigenem Fahrzeug versenden.

§ 5 Mängelgewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von 6 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 AGBG setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, daß dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei von der Verkäuferin gegebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir dies oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  5. Soweit sich nachstehend (Abs.6 und 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
  7. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht" verletzen ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, im übrigen ist sie gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  9. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige von ihm selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzung beruhen. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet der Verkäufer nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt.
  2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 5 Absatz 5 bis 7 vorgetragen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
  3. Die Regelung gemäß § 6 Absatz 2 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten. Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums-bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder dem vermengten Bestand an den Verkäufer ab.
  3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Sollte ein dritter Lieferant verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen, werden uns die Forderungen insoweit abgetreten, soweit der verlängerte Eigentumsvorbehalt dritter Lieferanten die betreffenden Forderungen nicht erfaßt.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der dem Verkäufer gehörenden Ware oder der dem Verkäufer zustehenden Rechte durch Dritte unverzüglich Nachricht zu geben.

§ 8 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist, wenn der Käufer eine Person i.S.v. § 24 AGBG ist, Sangerhausen. Der Käufer der nicht Vollkaufmann ist, kann an dem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.